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Artikel 13 Luftverkehrsabkommen (Litauen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1997

Artikel 13

Vertretung, Ausstellung von Beförderungsdokumenten und Verkaufsförderung

  1. 1. Vorbehaltlich der Gesetze und Vorschriften der anderen Vertragspartei erhält bzw. erhalten das bzw. die von jeder Vertragspartei namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen in gleichem Maße Gelegenheit, das für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken notwendige technische und kaufmännische Personal einzustellen und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Büros einzurichten und zu betreiben.
  2. 2. Dem bzw. den von jeder Vertragspartei namhaft gemachten Fluglinienunternehmen ist, vorbehaltlich der Gesetze und Vorschriften der anderen Vertragspartei, in gleichem Maße Gelegenheit zu geben, im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei alle Arten von Beförderungsdokumenten auszustellen und Werbung und Verkaufsförderung zu betreiben.

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2019

Gesetzesnummer

10012732

Dokumentnummer

NOR12158093

alte Dokumentnummer

N9199760682J

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