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Artikel 1 ADR - Widerruf von zwei Vereinbarungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.9.1997

Artikel 1

Die Vereinbarungen zwischen dem Minister für Verkehr der Republik Italien und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich

  1. 1. gemäß Rn. 2010 und 10 602 des ADR über die Beförderung von Gemischen von Chlordifluormethan (R 22) und 1-Chlor-1,1-difluorethan (R 142b) (BGBl. Nr. 202/1993) und
  2. 2. gemäß Rn. 2010 des ADR betreffend die Beförderung von Perchlorylfluorid (BGBl. Nr. 677/1994)

    sind auf Grund der mit 1. Jänner 1997 in Kraft getretenen Änderungen der Anlage A und B zum Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) *1) obsolet und nach Herstellung des beiderseitigen Einvernehmens mit diesem Tag widerrufen worden.

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*1) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 22/1997

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