Artikel 1
Die Vereinbarungen zwischen dem Minister für Verkehr der Republik Italien und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich
- 1. gemäß Rn. 2010 und 10 602 des ADR über die Beförderung von Gemischen von Chlordifluormethan (R 22) und 1-Chlor-1,1-difluorethan (R 142b) (BGBl. Nr. 202/1993) und
- 2. gemäß Rn. 2010 des ADR betreffend die Beförderung von Perchlorylfluorid (BGBl. Nr. 677/1994)
sind auf Grund der mit 1. Jänner 1997 in Kraft getretenen Änderungen der Anlage A und B zum Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) *1) obsolet und nach Herstellung des beiderseitigen Einvernehmens mit diesem Tag widerrufen worden.
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*1) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 22/1997
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