Personalvertretung
§ 11.
Der nach den Bestimmungen des Bundes-Personalvertretungsgesetzes gewählte Dienststellenausschuß des Bundesforschungs- und Prüfzentrums Arsenal gilt bis zum Auslaufen der Funktionsperiode als Betriebsrat nach dem Arbeitsverfassungsgesetz für die im § 8 genannten Arbeitnehmer. Die dem Personalstand des Amtes „FPZ Arsenal“ angehörigen Beamten gehören darüber hinaus weiter dem Wirkungsbereich des Zentralausschusses beim Bundesministerium für Wissenschaft, Verkehr und Kunst für die Bediensteten mit Ausnahme der Hochschullehrer und des Verkehrsbereiches an.
Schlagworte
Bundesforschungszentrum
Zuletzt aktualisiert am
24.08.2021
Gesetzesnummer
10012682
Dokumentnummer
NOR12157340
alte Dokumentnummer
N9199710485I
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