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§ 11 Österreichisches Forschungs- und Prüfzentrum Arsenal Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1997

Personalvertretung

§ 11.

Der nach den Bestimmungen des Bundes-Personalvertretungsgesetzes gewählte Dienststellenausschuß des Bundesforschungs- und Prüfzentrums Arsenal gilt bis zum Auslaufen der Funktionsperiode als Betriebsrat nach dem Arbeitsverfassungsgesetz für die im § 8 genannten Arbeitnehmer. Die dem Personalstand des Amtes „FPZ Arsenal“ angehörigen Beamten gehören darüber hinaus weiter dem Wirkungsbereich des Zentralausschusses beim Bundesministerium für Wissenschaft, Verkehr und Kunst für die Bediensteten mit Ausnahme der Hochschullehrer und des Verkehrsbereiches an.

Schlagworte

Bundesforschungszentrum

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2021

Gesetzesnummer

10012682

Dokumentnummer

NOR12157340

alte Dokumentnummer

N9199710485I

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