vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 9 Luftverkehrsabkommen (Macau)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1995

Artikel 9

Besteuerung

(1) Gewinne aus dem Betrieb von Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr unterliegen nur im Gebiet derjenigen Vertragspartei der Besteuerung, in dem sich der Ort der tatsächlichen Betriebsleitung befindet.

(2) Kapital in Form der im internationalen Verkehr eingesetzten Luftfahrzeuge sowie des mit dem Betrieb solcher Luftfahrzeuge zusammenhängenden beweglichen Vermögens unterliegt nur im Gebiet derjenigen Vertragspartei der Besteuerung, in dem sich der Ort der tatsächlichen Betriebsleitung befindet.

(5) (Anm.: richtig: (3)) Besteht ein besonderes Abkommen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung hinsichtlich der Einkommens- und Kapitalsteuer zwischen den Vertragsparteien, so gelten dessen Bestimmungen.

Schlagworte

Einkommensteuer

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2019

Gesetzesnummer

10012557

Dokumentnummer

NOR12156278

alte Dokumentnummer

N9199551549J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte