Artikel 9
Besteuerung
(1) Gewinne aus dem Betrieb von Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr unterliegen nur im Gebiet derjenigen Vertragspartei der Besteuerung, in dem sich der Ort der tatsächlichen Betriebsleitung befindet.
(2) Kapital in Form der im internationalen Verkehr eingesetzten Luftfahrzeuge sowie des mit dem Betrieb solcher Luftfahrzeuge zusammenhängenden beweglichen Vermögens unterliegt nur im Gebiet derjenigen Vertragspartei der Besteuerung, in dem sich der Ort der tatsächlichen Betriebsleitung befindet.
(5) (Anm.: richtig: (3)) Besteht ein besonderes Abkommen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung hinsichtlich der Einkommens- und Kapitalsteuer zwischen den Vertragsparteien, so gelten dessen Bestimmungen.
Schlagworte
Einkommensteuer
Zuletzt aktualisiert am
16.09.2019
Gesetzesnummer
10012557
Dokumentnummer
NOR12156278
alte Dokumentnummer
N9199551549J
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