Artikel 10
Direkter Transitverkehr
(1) Fluggäste, Gepäck, Fracht und Post im direkten Transitverkehr durch das Gebiet einer der Vertragsparteien, die den für diesen Zweck vorgesehenen Bereich des Flughafens nicht verlassen, unterliegen nur einer vereinfachten Kontrolle, ausgenommen im Hinblick auf Sicherheitsmaßnahmen gegen Gewalttaten, Luftpiraterie und Drogenschmuggel.
(2) Gepäck, Fracht und Post im direkten Transitverkehr sind von Zollgebühren und anderen ähnlichen Steuern befreit.
Zuletzt aktualisiert am
16.09.2019
Gesetzesnummer
10012557
Dokumentnummer
NOR12156279
alte Dokumentnummer
N9199551550J
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