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Artikel 12 Luftverkehrsabkommen (Kroatien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1995

Artikel 12

Vertretung, Ausstellung von Beförderungsdokumenten und Verkaufsförderung

Die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen jeder Vertragspartei erhalten in gleichem Maße wie die Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei Gelegenheit, im Hoheitsgebiet dieser anderen Vertragspartei Büros zu errichten und zu betreiben und, vorbehaltlich der Gesetze, das für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken notwendige kaufmännische und technische Personal einzustellen. Es ist auch berechtigt, im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei alle Arten von Beförderungsdokumenten zu verkaufen sowie Werbung und Verkaufsförderung zu betreiben.

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2019

Gesetzesnummer

10012542

Dokumentnummer

NOR12156234

alte Dokumentnummer

N9199550605J

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