Artikel 8
(1) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Es tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in, dem die Vertragsstaaten einander schriftlich auf diplomatischem Wege mitteilen, daß die entsprechenden innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten gegeben sind.
(2) Dieses Abkommen ist jederzeit kündbar und tritt drei Monate nach Einlangen der schriftlich auf diplomatischem Wege vorzunehmenden Kündigung beim anderen Vertragsstaat außer Kraft.
Geschehen zu Budapest, am 23. Juni 1993 in zwei Urschriften, in deutscher und ungarischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.
Zuletzt aktualisiert am
16.09.2019
Gesetzesnummer
10012475
Dokumentnummer
NOR12155882
alte Dokumentnummer
N9199530592L
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