Artikel 20
Inkrafttreten
Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die beiden Vertragsparteien einander in einem diplomatischen Notenwechsel bekanntgegeben haben, daß die Erfordernisse für das Inkrafttreten nach ihrem jeweiligen verfassungsrechtlichen Verfahren erfüllt sind.
ZU URKUND DESSEN haben die von ihren jeweiligen Regierungen dazugehörig befugten Unterfertigten das vorliegende Abkommen unterzeichnet.
GESCHEHEN in Wien am 16. Juli 1993 in zweifacher Ausfertigung, jede in deutscher, portugiesischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist. Bei unterschiedlicher Auslegung ist der englische Text maßgeblich.
Zuletzt aktualisiert am
16.09.2019
Gesetzesnummer
10012473
Dokumentnummer
NOR12155848
alte Dokumentnummer
N9199530554L
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