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Artikel 12 Luftverkehrsabkommen (Brasilien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1995

Artikel 12

Kaufmännische Tätigkeiten

(1) Dem bzw. den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der einen Vertragspartei ist, vorbehaltlich der Gesetze und Vorschriften der anderen Vertragspartei betreffend Einreise, Aufenthalt und Beschäftigung, gleiche Gelegenheit zu geben, das für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien erforderliche leitende, kaufmännische, technische, Betriebs- und sonstige spezialisierte Personal in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zu bringen und dort zu beschäftigen.

(2) Das bzw. die von jeder Vertragspartei namhaft gemachten Fluglinienunternehmen erhält/erhalten ferner in gleichem Maße Gelegenheit, auf Grundlage der Gegenseitigkeit alle Arten von Beförderungsdokumenten in der Währung der anderen Vertragspartei oder, im Einklang mit den innerstaatlichen Vorschriften, in frei konvertierbaren Währungen anderer Länder auszustellen; darüberhinaus erhalten sie in gleichem Maße Gelegenheit, Werbung und Verkaufsförderung auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zu betreiben.

Schlagworte

Betriebspersonal

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2019

Gesetzesnummer

10012473

Dokumentnummer

NOR12155840

alte Dokumentnummer

N9199530546L

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