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Artikel 22 Luftverkehrsabkommen (Südafrika)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1995

Artikel 22

REGISTRIERUNG DES ABKOMMENS UND DER ABÄNDERUNGEN

Dieses Abkommen und alle späteren Abänderungen davon sind von den Vertragsparteien der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation zur Registrierung vorzulegen.

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