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§ 2 Schiffahrtspolizeiliche Regelungen für March und Thaya

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.12.1994

Schiffahrtspolizeiliche Beschränkungen

§ 2.

Auf den in § 1 genannten Gewässern gelten folgende schiffahrtspolizeiliche Beschränkungen:

  1. 1. Fahrverbot für Motorfahrzeuge und für Schwimmkörper, die mit einem Maschinenantrieb ausgestattet sind,
  2. 2. Fahrverbot für Fahrzeuge und Schwimmkörper mit einer Länge von mehr als 20 m oder einem Tiefgang von mehr als 1 m,
  3. 3. Verbot, eine Geschwindigkeit von 10 km/h gegenüber dem Ufer zu überschreiten,
  4. 4. Verbot des Befahrens von Nebenarmen,
  5. 5. Fahrverbot bei Nacht,
  6. 6. Fahrverbot in den Monaten Jänner bis Mai.

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2018

Gesetzesnummer

10012457

Dokumentnummer

NOR12155712

alte Dokumentnummer

N9199442864J

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