Aufschließungskosten
§ 3.
Bei der Ermittlung der Aufschließungskosten gemäß § 13 Abs. 2 Z 2 WGG ist von den Kosten jener Maßnahmen auszugehen, die
- 1. der widmungsgemäßen Nutzung des Grundstückes und der widmungsgemäßen Benützung der auf ihm errichteten Baulichkeit dienten oder
- 2. gemäß behördlichem Auftrag im Sinne der späteren Nutzung des Grundstückes vorzunehmen waren.
Dabei sind Kosten, die für Aufwendungen innerhalb und außerhalb des Grundstückes erwachsen sind, soweit sie nicht bereits gemäß den §§ 1 und 2 berücksichtigt wurden, der Berechnung zugrunde zu legen.
Zuletzt aktualisiert am
07.07.2017
Gesetzesnummer
10012450
Dokumentnummer
NOR12155661
alte Dokumentnummer
N9199442282J
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