Veröffentlichungen
§ 19a.
Nach Befassung des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat der Revisionsverband die sich aufgrund folgender Rechtsgrundlagen ändernden Sätze und Beträge (wohnwirtschaftlichen Werte) zu veröffentlichen:
- 1. §§ 13 Abs. 6 und 39 Abs. 18 WGG („Entgelte bei Wiedervermietung“) sowie § 14 Abs. 7a WGG („Grundentgelt“),
- 2. § 14 Abs. 1 Z 3 WGG (Eigenmittelverzinsung),
- 3. § 14d Abs. 2 WGG (Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag),
- 4. § 15c WGG (Einmalbetrag) und
- 5. § 6 Abs. 1 (Pauschalbetrag zur Deckung der Kosten der ordentlichen Verwaltung).
Jedenfalls geeignet ist die Veröffentlichung dieser Sätze und Beträge auf der allgemein zugänglichen Homepage des Verbandes gemeinnütziger Bauvereinigungen – Revisionsverband.
Zuletzt aktualisiert am
07.07.2017
Gesetzesnummer
10012450
Dokumentnummer
NOR40194232
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)