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Artikel 6 Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.5.1994

Artikel 6

Bildung, Ausbildung und öffentliches Bewußtsein

Bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach Artikel 4 Absatz 1 lit. i werden die Vertragsparteien

  1. a) auf nationaler und gegebenenfalls auf subregionaler und regionaler Ebene in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Gesetzen und sonstigen Vorschriften und im Rahmen ihrer Möglichkeiten folgendes fördern und erleichtern:
  1. i) die Entwicklung und Durchführung von Bildungsprogrammen und Programmen zur Förderung des öffentlichen Bewußtseins in bezug auf die Klimaänderungen und ihre Folgen;
  2. ii) den öffentlichen Zugang zu Informationen über die Klimaänderungen und ihre Folgen;
  3. iii) die Beteiligung der Öffentlichkeit an der Beschäftigung mit den Klimaänderungen und ihren Folgen sowie an der Entwicklung geeigneter Gegenmaßnahmen;
  4. iv) die Ausbildung wissenschaftlichen, technischen und leitenden Personals;
  1. b) auf internationaler Ebene, gegebenenfalls unter Nutzung bestehender Gremien, bei folgenden Aufgaben zusammenarbeiten und sie unterstützen:
  1. i) Entwicklung und Austausch von Bildungsmaterial und Unterlagen zur Förderung des öffentlichen Bewußtseins in bezug auf die Klimaänderungen und ihre Folgen;
  2. ii) Entwicklung und Durchführung von Bildungs- und Ausbildungsprogrammen, unter anderem durch die Stärkung nationaler Institutionen und den Austausch oder die Entsendung von Personal zur Ausbildung von Sachverständigen auf diesem Gebiet, vor allem für Entwicklungsländer.

Schlagworte

Bildungsprogramm

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2022

Gesetzesnummer

10012409

Dokumentnummer

NOR12155200

alte Dokumentnummer

N9199437259J

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