vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Anlage 1 Luftverkehrsabkommen (Belarus)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.1994

Anlage 1

— ANHANG

  1. A. Das bzw. die von der Österreichischen Bundesregierung namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen ist/sind berechtigt, auf den im folgenden festgelegten Flugstrecken Fluglinien in beiden Richtungen zu betreiben:

Abflugpunkte

Ankunftspunkte

Punkte in Österreich

Punkte in Belarus

  

  1. B. Das bzw. die von der Regierung der Republik Belarus namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen ist/sind berechtigt, auf den im folgenden festgelegten Flugstrecken Fluglinien in beiden Richtungen zu betreiben:

Abflugpunkte

Ankunftspunkte

Punkte in Belarus

Punkte in Österreich

  

  1. C. Alle Zwischenpunkte und Punkte darüber hinaus können von dem bzw. den von jeder Vertragspartei namhaft gemachten Fluglinienunternehmen ohne Ausübung der Verkehrsrechte der fünften Luftfreiheit angeflogen werden.

Die allfällige Ausübung von Verkehrsrechten der fünften Luftfreiheit kann von den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien vereinbart werden.

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2019

Gesetzesnummer

10012408

Dokumentnummer

NOR12155194

alte Dokumentnummer

N9199437225J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)