Artikel 1
Die Vereinbarungen zwischen dem Verkehrsminister der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 des ADR
- über die Beförderung von Peressigsäure in unterschiedlichen Zusammensetzungen (BGBl. Nr. 567/1988) und
- über die Beförderung von Raney-Nickel-Katalysatoren (Klasse 4.2, Ziff. 6a) in Stahlfässern (BGBl. Nr. 746/1990)
sind aufgrund der mit 1. Jänner 1993 in Kraft getretenen Änderungen der Anlage A und B des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) *1) obsolet und nach Herstellung des beiderseitigen Einvernehmens mit diesem Tag widerrufen worden.
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*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 164/1993
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