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Artikel 1 Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1978 über die Beförderung von Gütern auf See

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1994

TEIL 1

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

In diesem Übereinkommen

1. bedeutet „Beförderer“ eine Person, von der oder in deren Namen ein Seefrachtvertrag mit einem Absender geschlossen worden ist;

2. bedeutet „ausführender Beförderer“ eine Person, welcher der Beförderer die Ausführung der Güterbeförderung ganz oder teilweise übertragen hat, und schließt jede andere Person ein, der eine solche Ausführung übertragen worden ist;

3. Bedeutet „Absender“ eine Person, von der oder in deren Namen oder für die ein Seefrachtvertrag mit einem Beförderer geschlossen worden ist, oder auch eine Person, von der oder in deren Namen oder für welche die Güter dem Beförderer auf Grund des Seefrachtvertrags tatsächlich übergeben werden;

4. bedeutet „Empfänger“ die zur Abnahme der Güter berechtigte Person;

5. schließt „Güter“ lebende Tiere ein; sind die Güter in einem Container, auf einer Palette oder in einem ähnlichen Beförderungsgerät zusammengefaßt oder sind sie verpackt, so umfaßt „Güter“ auch diese Beförderungsgeräte oder die Verpackung, falls sie vom Absender gestellt werden;

6. bedeutet „Seefrachtvertrag“ einen Vertrag, in dem sich der Beförderer gegen Zahlung von Fracht verpflichtet, Güter auf See von einem Hafen zu einem anderen zu befördern; jedoch gilt im Sinn dieses Übereinkommens ein Vertrag, der sowohl eine Beförderung auf See als auch eine Beförderung auf eine andere Art zum Gegenstand hat, als Seefrachtvertrag nur insoweit, als er sich auf die Beförderung auf See bezieht;

7. bedeutet „Konnossement“ eine Urkunde, durch die ein Seefrachtvertrag und entweder die Übernahme der Güter oder ihre Verladung an Bord durch den Beförderer bewiesen wird und in der sich der Beförderer verpflichtet, die Güter gegen Aushändigung der Urkunde abzuliefern. Eine Bestimmung in der Urkunde, daß die Güter an die Order einer namentlich bezeichneten Person der an Order oder an den Inhaber abzuliefern sind, stellt eine solche Verpflichtung dar;

8. schließt „schriftlich“ auch Mitteilungen durch Telegramm oder Fernschreiben ein.

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2020

Gesetzesnummer

10012302

Dokumentnummer

NOR12154475

alte Dokumentnummer

N9199331438J

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