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Artikel 1 ADR - Widerruf von vier Vereinbarungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.11.1993

Artikel 1

Die Vereinbarungen zwischen dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich und dem Minister für Verkehr der Republik Italien

  1. 1. nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Peressigsäure mit höchstens 10 % bzw. 16 % Peressigsäure (BGBl. Nr. 127/1990),
  2. 2. nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Peressigsäure in bestimmter Konzentration als Stoff der Klasse 5.2, Z 35 (BGBl. Nr. 311/1991),
  3. 3. nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Peressigsäure mit höchstens 40 % Peressigsäure in Kombinationsverpackungen (Kunststoff) (BGBl. Nr. 394/1992),
  4. 4. gemäß Rn. 2010 und 10 602 des ADR über die Freistellung von Aluminiumstaub und Aluminiumpulver von den Beförderungsvorschriften des ADR (BGBl. Nr. 551/1992)

    sind auf Grund der mit 1. Jänner 1993 in Kraft getretenen Änderungen der Anlage A und B des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) *1) obsolet und nach Herstellung des beiderseitigen Einvernehmens mit diesem Tag widerrufen worden.

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*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 164/1993

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