Artikel 1
Die Vereinbarungen zwischen dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich und dem Minister für Verkehr der Republik Italien
- 1. nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Peressigsäure mit höchstens 10 % bzw. 16 % Peressigsäure (BGBl. Nr. 127/1990),
- 2. nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Peressigsäure in bestimmter Konzentration als Stoff der Klasse 5.2, Z 35 (BGBl. Nr. 311/1991),
- 3. nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Peressigsäure mit höchstens 40 % Peressigsäure in Kombinationsverpackungen (Kunststoff) (BGBl. Nr. 394/1992),
- 4. gemäß Rn. 2010 und 10 602 des ADR über die Freistellung von Aluminiumstaub und Aluminiumpulver von den Beförderungsvorschriften des ADR (BGBl. Nr. 551/1992)
sind auf Grund der mit 1. Jänner 1993 in Kraft getretenen Änderungen der Anlage A und B des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) *1) obsolet und nach Herstellung des beiderseitigen Einvernehmens mit diesem Tag widerrufen worden.
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*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 164/1993
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