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§ 3 DKBV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.10.1993

Theoretische Ausbildung

§ 3.

(1) Die theoretische Ausbildung gemäß § 3 Abs. 3 DKBG ist unbeschadet der Bestimmungen des § 12 in Fachkursen zu erwerben, welche den im § 5 angeführten jeweils zutreffenden Prüfungsstoff vermitteln. Die erfolgreiche Absolvierung des Fachkurses ist vom Betriebswärterkandidaten dem Prüfungskommissär (§ 7 DKBG) nachzuweisen.

(2) Wird ein Fachkurs erst nach der Prüfung (§ 5) erfolgreich absolviert, ist die Einschränkung gemäß § 10 Abs. 3 DKBG auf die zu wartende Anlage vom zuständigen Prüfungskommissär (§ 7 Abs. 2 DKBG) sodann durch einen entsprechenden Vermerk im Zeugnis (§ 6) aufzuheben oder ein neues Zeugnis auszustellen. § 6 Abs. 3 gilt sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2026

Gesetzesnummer

10012285

Dokumentnummer

NOR12154423

alte Dokumentnummer

N9199330638J

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