Zeugnis
§ 6.
(1) Der Prüfungskommissär hat über jede bestandene Prüfung ein Befähigungszeugnis auszustellen. Das Zeugnis muß dem in derAnlage 2 dargestellten Vordruck entsprechen.
(2) Zweitausfertigungen von Befähigungszeugnissen dürfen nur ausgestellt werden, wenn das Original in Verlust geraten oder beschädigt ist. Die Ausstellung einer Zweitausfertigung eines Befähigungszeugnisses ist beim zuständigen Landeshauptmann unter Angabe des Ortes und des Datums der Prüfung sowie des Namens des Prüfungskommissärs, bei dem die Prüfung abgelegt wurde, zu beantragen.
(3) Von jedem ausgestellten Befähigungszeugnis hat der Prüfungskommissär dem zuständigen Landeshauptmann eine Kopie zwecks Aufbewahrung zu übergeben. Der Aufbewahrungszeitraum erstreckt sich bis zum Lebensende des Betriebswärters.
(4) Der Prüfungskommissär hat über die vorgenommenen Prüfungen laufend Aufzeichnungen zu führen und diese dem Landeshauptmann zur Aufbewahrung zu übergeben.
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2026
Gesetzesnummer
10012285
Dokumentnummer
NOR12154426
alte Dokumentnummer
N9199330641J
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