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Artikel 9 Luftverkehrsabkommen (Kanada)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1993

Artikel 9

Benützung von Flughäfen und anderen Einrichtungen der Luftfahrt

1. Die im Hoheitsgebiet jeder der Vertragsparteien für die Benützung von Flughäfen und anderen Luftfahrteinrichtungen durch die Luftfahrzeuge der namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei eingehobenen Gebühren und Entgelte dürfen nicht höher sein als jene, die den in ähnlichem internationalen Verkehr eingesetzten Luftfahrzeugen eines Fluglinienunternehmens der ersten Vertragspartei auferlegt werden.

2. Jede Vertragspartei wird Beratungen zwischen ihren für Gebühren und Entgelte zuständigen Behörden und den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen, die die Dienste und Einrichtungen in Anspruch nehmen, fördern; falls tunlich, soll dies im Wege der Vertretungsorganisationen dieser Fluglinienunternehmen erfolgen. Den Benützern werden Änderungsvorschläge, die die Benutzungsentgelte betreffen, mit angemessener Frist angezeigt, um ihnen eine Stellungnahme vor Durchführung der Abänderung zu ermöglichen.

3. Keine der Vertragsparteien wird ihre eigenen oder andere Fluglinienunternehmen gegenüber den Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei, die in ähnlichem internationalen Verkehr eingesetzt sind, hinsichtlich der Benutzung von Flughäfen, Luftstraßen, Luftverkehrsdiensten und damit verbundenen sonstigen Einrichtungen, über die sie verfügt, bevorzugen.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2019

Gesetzesnummer

10012279

Dokumentnummer

NOR12154399

alte Dokumentnummer

N9199330187J

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