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Artikel 8 Luftverkehrsabkommen (Kanada)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1993

Artikel 8

Zölle und andere Abgaben

1. Jede der Vertragsparteien befreit, auf Grundlage der Gegenseitigkeit, die Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei im nach innerstaatlichem Recht größtmöglichen Ausmaß von Importbeschränkungen, Zöllen, Verbrauchssteuern, Untersuchungsgebühren und anderen staatlichen Abgaben und Gebühren auf Luftfahrzeuge, Treib- und Schmierstoffe, technische Verbrauchsvorräte, Ersatzteile, einschließlich Triebwerke, übliche Bordausrüstung, Bordvorräte (einschließlich Alkohol, Tabak und andere für den Verkauf an Fluggäste während des Fluges bestimmte Produkte in beschränkten Mengen) und andere Gegenstände, die nur für den Betrieb oder die Bedienung der Luftfahrzeuge dieser Fluglinienunternehmen verwendet werden oder dazu bestimmt sind, sowie den Vorrat an Flugscheinen, Luftfrachtbriefen, Schriftstücken, die das Abzeichen des Unternehmens tragen, und übliches Werbematerial, das von diesem Fluglinienunternehmen unentgeltlich verteilt wird.

2. Die durch diesen Artikel gewährten Befreiungen sind auf Gegenstände, auf die sich Absatz 1 dieses Artikels bezieht, anzuwenden, die

  1. a) durch oder im Auftrag eines Fluglinienunternehmens einer Vertragspartei in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei gebracht werden;
  2. b) sich an Bord eines Luftfahrzeuges eines Fluglinienunternehmens einer Vertragspartei befinden, wenn dieses im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei ankommt oder es verläßt;
  3. c) auf dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei an Bord eines Luftfahrzeuges eines Fluglinienunternehmens der anderen Vertragspartei genommen werden;

3. Die übliche Bordausrüstung sowie die Gegenstände und Vorräte, die sich üblicherweise an Bord des Luftfahrzeuges eines Fluglinienunternehmens einer der Vertragsparteien befinden, dürfen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei nur mit Zustimmung der Zollbehörden dieser Vertragspartei entladen werden. In einem solchen Fall können sie bis zu ihrer Wiederausfuhr oder anderweitigen Verfügung im Einklang mit den Zollvorschriften unter die Aufsicht der genannten Behörden gestellt werden.

Schlagworte

Treibstoff

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2019

Gesetzesnummer

10012279

Dokumentnummer

NOR12154398

alte Dokumentnummer

N9199330186J

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