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Artikel 3 Luftverkehrsabkommen (Kanada)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1993

Artikel 3

Bewilligungen

1. Jede Vertragspartei hat das Recht, der anderen Vertragspartei schriftlich ein oder mehrere Fluglinienunternehmen für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken namhaft zu machen.

2. Jede Vertragspartei hat das Recht, durch schriftliche Mitteilung an die andere Vertragspartei die Namhaftmachung eines solchen Fluglinienunternehmens zurückzuziehen und ein anderes namhaft zu machen.

3. Bei Erhalt einer derartigen Namhaftmachung haben die Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei nach Maßgabe der Bestimmungen des Artikels 4 dem oder den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen die entsprechenden Betriebsbewilligungen unverzüglich zu erteilen.

4. Hat ein Fluglinienunternehmen eine solche Bewilligung erhalten, so kann es jederzeit den Teil- oder Vollbetrieb der vereinbarten Fluglinien aufnehmen, vorausgesetzt, daß das Fluglinienunternehmen den in Frage kommenden Bestimmungen dieses Abkommens entspricht, insbesondere, daß die Tarife gemäß den Bestimmungen des Artikels 11 dieses Abkommens erstellt werden.

Schlagworte

Teilbetrieb

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2019

Gesetzesnummer

10012279

Dokumentnummer

NOR12154393

alte Dokumentnummer

N9199330181J

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