Artikel 2
Gewährung von Verkehrsrechten
1. Jede Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei für die Durchführung des internationalen Fluglinienverkehrs durch das oder die durch die andere Vertragspartei namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen die folgenden Rechte:
- a) ihr Hoheitsgebiet ohne Landung zu überfliegen;
- b) in ihrem Hoheitsgebiet Landungen zu nichtgewerblichen Zwecken durchzuführen und
- c) sofern dieses Abkommen nicht etwas anderes bestimmt, in ihrem Hoheitsgebiet zu landen, um auf den in diesem Abkommen festgelegten Flugstrecken im internationalen Verkehr Fluggäste und Frachtgut, einschließlich Post, getrennt oder gemeinsam, aufzunehmen und abzusetzen.
2. Fluglinienunternehmen jeder Vertragspartei, die nicht gemäß Artikel 3 dieses Abkommens namhaft gemacht wurden, genießen ebenfalls die in Absatz 1 (a) und (b) dieses Artikels angeführten Rechte.
3. Keine Bestimmung in Absatz 1 dieses Artikels ist dahingehend auszulegen, daß einem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen einer Vertragspartei das Vorrecht eingeräumt wird, im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Fluggäste und Frachtgut, einschließlich Post, die für einen anderen Punkt im Hoheitsgebiet dieser anderen Vertragspartei bestimmt sind, zur entgeltlichen Beförderung aufzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2019
Gesetzesnummer
10012279
Dokumentnummer
NOR12154392
alte Dokumentnummer
N9199330180J
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