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Artikel 1 ADR - Widerruf von zwei Vereinbarungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.6.1993

Artikel 1

Die Vereinbarungen zwischen dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich und der für das ADR zuständigen Behörde von Schweden bzw. für das Königreich von Schweden

  1. 1. nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Peressigsäure in unterschiedlichen Zusammensetzungen (BGBl. Nr. 417/1989)
  2. 2. nach Rn. 2010 und 10 602 des ADR über die Freistellung von Aluminiumstaub und Aluminiumpulver von den Beförderungsvorschriften des ADR (BGBl. Nr. 490/1991)

    sind auf Grund der mit 1. Jänner 1993 in Kraft getretenen Änderungen der Anlage A und B des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) *1) obsolet und nach Herstellung des beiderseitigen Einvernehmens mit diesem Tag widerrufen worden.

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*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 164/1993

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