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Anlage 1 Luftverkehrsabkommen (Slowenien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1993

Anlage 1

— ANHANG

  1. A. Das bzw. die von der Österreichischen Bundesregierung namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen ist/sind berechtigt, auf den im folgenden festgelegten Flugstrecken Fluglinien in beiden Richtungen zu betreiben:

Abflugpunkte:

Ankunftspunkte:

Punkte in Österreich

Punkte in Slowenien

  

  1. B. Das bzw. die von der Regierung der Republik Slowenien namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen ist/sind berechtigt, auf den im folgenden festgelegten Flugstrecken Fluglinien in beiden Richtungen zu betreiben:

Abflugpunkte:

Ankunftspunkte:

Punkte in Slowenien

Punkte in Österreich

  

  1. C. Alle Zwischenpunkte und Punkte darüber hinaus können von dem bzw. den von jeder Vertragspartei namhaft gemachten Fluglinienunternehmen ohne Ausübung der Verkehrsrechte der fünften Luftfreiheit angeflogen werden.

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2019

Gesetzesnummer

10012250

Dokumentnummer

NOR12153737

alte Dokumentnummer

N9199327388J

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