Artikel 14
Beistellung von Statistiken
Die Luftfahrtbehörden beider Vertragsparteien werden einander auf Ersuchen Statistiken oder sonstige derartige Unterlagen über das auf den vereinbarten Fluglinien beförderte Verkehrsaufkommen übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
16.09.2019
Gesetzesnummer
10012250
Dokumentnummer
NOR12153731
alte Dokumentnummer
N9199327382J
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