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§ 16f ETG 1992

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.12.2022

Zugang zu elektrotechnischen Normen und deren Veröffentlichung

§ 16f.

(1) Sofern der elektrotechnischen Normungsorganisation, unbeschadet des § 16g, an nationalen elektrotechnischen Normen Urheberrechte zustehen, richtet sich deren Umfang nach den Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 111/1936.

(2) Die elektrotechnische Normungsorganisation hat Stellen vorzusehen, an welchen die Möglichkeit einer unentgeltlichen Einsicht in nationale elektrotechnische Normen besteht. Diese Stellen sind auf der Homepage der elektrotechnischen Normungsorganisation zu veröffentlichen.

(3) Die elektrotechnische Normungsorganisation hat eine Datenbank zu führen, in der

  1. 1. alle nationalen elektrotechnischen Normen,
  2. 2. alle durch österreichische Gesetze oder Verordnungen verbindlich erklärten elektrotechnischen Normen sowie
  3. 3. alle durch österreichische Gesetze oder Verordnungen kundgemachten elektrotechnischen Normen

(4) In der Datenbank sind bei allen elektrotechnischen Normen jedenfalls folgende Merkmale anzuführen:

  1. 1. Der vollständige Titel;
  2. 2. die Nummer;
  3. 3. eine Zusammenfassung des Inhalts;
  4. 4. der Status der Norm;
  5. 5. die Information, ob es sich bei der Norm um ein rein österreichisches, europäisches oder internationales Normungsvorhaben handelt und bei rein österreichischen Normungsvorhaben zusätzlich der Antragsteller;
  6. 6. bei einer aktuellen Norm, ob sie neu herausgegeben, in einer bestimmten Fassung überarbeitet oder gerade in Überarbeitung befindlich ist;
  7. 7. welchem Fachkomitee das Normungsvorhaben zugeordnet ist;
  8. 8. das Datum des Inkrafttretens und das Datum der Veröffentlichung der Norm.

(5) Diese Datenbank ist auf dem aktuellen Stand zu halten und über das Internet kostenfrei zugänglich zu machen.

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2022

Gesetzesnummer

10012241

Dokumentnummer

NOR40248290

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