vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 16g ETG 1992

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2017

Verbindlicherklärung rein österreichischer elektrotechnischer Normen

§ 16g

Eine rein österreichische elektrotechnische Norm (§ 1 Abs. 2b Z 16 lit. a) kann durch Gesetz oder Verordnung zur Gänze oder teilweise verbindlich erklärt werden. Durch Bundesgesetz oder Verordnung eines Organs des Bundes verbindlich erklärte rein österreichische elektrotechnische Normen sind im Umfang ihrer Verbindlicherklärung zu veröffentlichen, damit die Norminhalte für die Betroffenen in gleicher Weise wie das Gesetz oder die Verordnung zugänglich sind. Die rein österreichische elektrotechnische Norm oder deren Teile sind sodann als Bestandteil der sie verbindlich erklärenden Rechtsvorschrift ein freies Werk im Sinne des § 7 Abs. 1 des Urheberrechtsgesetzes.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)