Artikel 1
Gemäß § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1985, BGBl. Nr. 200, wird kundgemacht:
Die Vereinbarungen zwischen dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich und dem Verkehrsminister der Volksrepublik Polen nach Rn. 2010 des ADR
- 1. über die Beförderung von Peressigsäure in unterschiedlichen Zusammensetzungen (BGBl. Nr. 564/1989),
- 2. über die Beförderung von Peressigsäure mit höchstens 40% Peressigsäure in Kombinationsverpackungen (Kunststoff) (BGBl. Nr. 565/1989)
sind auf Grund der mit 1. Jänner 1993 in Kraft getreten Änderungen der Anlage A und B des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) *) obsolet und nach Herstellung des beiderseitigen Einvernehmens mit diesem Tag widerrufen worden.
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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 164/1993
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