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Artikel 1 ADR - Widerruf von drei Vereinbarungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.3.1993

Artikel 1

Die Vereinbarungen zwischen dem Minister für Verkehr des Vereinigten Königreiches und dem Bundesminister für Verkehr bzw. Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich

  1. 1. gemäß Rn. 2010 des ADR betreffend die Beförderung von Azodiisobutyronitril als Stoff der Klasse 4.1 (BGBl. Nr. 251/1981)
  2. 2. gemäß Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Mischungen von Wasserstoffperoxid und Peressigsäure (BGBl. Nr. 197/1990)
  3. 3. gemäß Rn. 2010 und 10 602 des ADR betreffend die Beförderung von 1,1,1,2-Tetrafluoräthan (BGBl. Nr. 525/1990)

    sind auf Grund der mit 1. Jänner 1993 in Kraft getretenen Änderungen der Anlage A und B des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) *1) obsolet und nach Herstellung des beiderseitigen Einvernehmens mit diesem Tag widerrufen worden.

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*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 164/1993

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