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Artikel 15 Luftverkehrsabkommen (Moldau)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1993

Artikel 15

Beistellung von Statistiken

(1) Die Luftfahrtbehörden einer Vertragspartei werden den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei auf deren Ersuchen regelmäßige oder sonstige Unterlagen oder Statistiken übermitteln.

(2) Diese Unterlagen haben alle Angaben zu umfassen, die zur Feststellung des auf den vereinbarten Fluglinien von dem bzw. den Fluglinienunternehmen beförderten Verkehrsaufkommens sowie seiner Herkunfts- und Zielpunkte erforderlich sind.

Schlagworte

Herkunftspunkt

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2019

Gesetzesnummer

10012188

Dokumentnummer

NOR12153451

alte Dokumentnummer

N9199312976A

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