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Artikel 7 Internationale Vereinbarung über die Nutzung von INMARSAT-Schiffs-Erdfunkstellen innerhalb des Küstenmeeres und in Häfen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.9.1993

Artikel 7

(1) Ein Staat kann Vertragspartei dieser Vereinbarung werden,

  1. a) indem er sie unterzeichnet,
  2. b) indem er sie vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnet und später ratifiziert, annimmt oder genehmigt oder
  3. c) indem er ihr beitritt.

(2) Diese Vereinbarung liegt vom 1. Jänner 1986 bis zu ihrem Inkrafttreten in London zur Unterzeichnung und danach zum Beitritt auf.

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2020

Gesetzesnummer

10012187

Dokumentnummer

NOR12153432

alte Dokumentnummer

N9199312954A

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