Artikel 7
(1) Ein Staat kann Vertragspartei dieser Vereinbarung werden,
- a) indem er sie unterzeichnet,
- b) indem er sie vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnet und später ratifiziert, annimmt oder genehmigt oder
- c) indem er ihr beitritt.
(2) Diese Vereinbarung liegt vom 1. Jänner 1986 bis zu ihrem Inkrafttreten in London zur Unterzeichnung und danach zum Beitritt auf.
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2020
Gesetzesnummer
10012187
Dokumentnummer
NOR12153432
alte Dokumentnummer
N9199312954A
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