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Artikel 5 Internationale Vereinbarung über die Nutzung von INMARSAT-Schiffs-Erdfunkstellen innerhalb des Küstenmeeres und in Häfen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.9.1993

Artikel 5

Diese Vereinbarung ist nicht so auszulegen, als hindere sie eine Vertragspartei daran, in bezug auf den Betrieb von INMARSAT-Schiffs-Erdfunkstellen umfassendere Erleichterungen zu gewähren.

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2020

Gesetzesnummer

10012187

Dokumentnummer

NOR12153430

alte Dokumentnummer

N9199312952A

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