Artikel 5
Diese Vereinbarung ist nicht so auszulegen, als hindere sie eine Vertragspartei daran, in bezug auf den Betrieb von INMARSAT-Schiffs-Erdfunkstellen umfassendere Erleichterungen zu gewähren.
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2020
Gesetzesnummer
10012187
Dokumentnummer
NOR12153430
alte Dokumentnummer
N9199312952A
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