Artikel 11
Diese Vereinbarung ist in einer Urschrift in englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; sie wird beim Verwahrer hinterlegt; dieser übermittelt den Vertragsparteien eine beglaubigte Abschrift.
ZU URKUND DESSEN haben die von ihren Regierungen hierzu gehörig befugten Unterzeichneten diese Vereinbarung unterschrieben.
GESCHEHEN ZU LONDON am 16. Oktober 1985.
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2020
Gesetzesnummer
10012187
Dokumentnummer
NOR12153436
alte Dokumentnummer
N9199312958A
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