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§ 22 Eich-Zulassungsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.1.2016

Abschnitt IX

EWG-Zulassungsbezeichnungen und EWG-Eichstempel

§ 22

Die EG-Zulassungsbezeichnungen haben das folgende Aussehen:

  1. 1. Das Zeichen für die EG-Bauartzulassung hat die Form eines stilisierten „“. Es enthält für die vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen zugelassenen Meßgeräte im oberen Teil den Buchstaben „A“ sowie die letzten zwei Ziffern des Zulassungsjahres (JJ). Die Kennzeichnung im unteren Teil weist auf die Art oder Bauart des Meßgerätes oder Meßgeräteteiles hin:

  1. 2. Bei einer beschränkten EG-Bauartzulassung wird vor das Zeichen nach Z 1 der Buchstabe „P“ von gleicher Größe gesetzt:

  1. 3. Das Zeichen für allgemein zur EG-Ersteichung zugelassene Meßgeräte hat die Form eines stilisierten spiegelbildlichen „“:

  1. 4. Das EG-Zulassungszeichen eines Meßgerätes, für das keine EG-Ersteichung vorgeschrieben ist, besteht aus dem Zeichen nach Z 1 in einem Sechseck:

Zusatzdokumente: image001, image002, image003, image004, image005

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