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§ 16 Eich-Zulassungsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1993

§ 16

(1) Die Zulassung erlischt, wenn nach Änderung der Eichvorschriften die Meßgeräte oder Meßgeräteteile den neuen Bestimmungen nicht mehr genügen.

(2) Die Zulassung durch Bescheid erlischt nach Fristablauf gemäß § 7 Abs. 1. Die Gültigkeit einer befristeten Bauartzulassung kann nach Änderung der Eichvorschriften nur dann verlängert werden, wenn die Bauartzulassung auch auf Grund der neuen Eichvorschriften hätte erteilt werden können.

(3) Die für den Fall eines Erlöschens der Zulassungen nach Abs. 1 und 2 erforderlichen Übergangsregelungen sind in die Eichvorschriften aufzunehmen.

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