§ 13
Der Antragsteller hat dafür zu sorgen, daß fehlerhaft gewordene Meßgeräte oder Meßgeräteteile zweckentsprechend und in angemessener Frist instandgesetzt werden können, wenn nicht im Zulassungsantrag erklärt wurde, daß es sich um nicht reparierbare Meßgeräte oder Meßgeräteteile handelt.
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