Artikel 1
Die Vereinbarungen zwischen dem Staatssekretär für Verkehr der französischen Republik und dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich:
- 1. Abweichung für Versuche gemäß Randnummer 2010 des ADR betreffend die Verpackung von Gegenständen der Klasse 1b, Ziffer 1c (BGBl. Nr. 415/1978)
- 2. Abweichung für Versuchszwecke, gemäß Rn. 2010 des ADR, betreffend die Beförderung von Kalkammonsalpeter mit einem Stickstoffgehalt von weniger als 28 % (BGBl. Nr. 19/1979)
wurden mit Schreiben des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr Zl. 151.064/1-I/5-92 vom 10. April 1992 seitens der Republik Österreich widerrufen.
Die Widerrufe wurden mit Schreiben des Exekutivsekretärs der Wirtschaftskommission in Europa (ECE) vom 25. Juni 1992 mit Wirksamkeit vom 10. April 1992 bestätigt.
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