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Artikel 10 Luftverkehrsabkommen (Algerien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1991

Artikel 10

Überweisung von Erträgen

Jede Vertragspartei gewährt dem namhaft gemachten Fluglinienuntenehmen der anderen Vertragspartei das Recht, den auf ihrem Hoheitsgebiet in Zusammenhang mit der Beförderung von Fluggästen, Fracht und Post erzielten Ertragsüberschuß zum offiziellen Wechselkurs vorbehaltlich der in dem Hoheitsgebiet der jeweiligen Vertragspartei geltenden Devisenbestimmungen zu überweisen. Wird das Zahlungssystem zwischen den Vertragsparteien durch eine Sondervereinbarung geregelt, kommt diese Vereinbarung zur Anwendung.

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