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Artikel 1 Abkommen zwischen Österreich und Spanien über die internationale Beförderung von Personen und Gütern auf der Straße

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1991

Geltungsbereich

Artikel 1

1. Die Bestimmungen dieses Abkommens berechtigen Unternehmer mit dem Sitz in Österreich oder Spanien, Personen- oder Gütertransporte auf der Straße mit Fahrzeugen, die in einer der beiden Vertragsparteien zugelassen sind, zwischen den Gebieten der Vertragsparteien oder im Transit über ihre Gebiete durchzuführen.

2. „Unternehmer“ ist jede physische oder juristische Person, die entweder in Österreich oder in Spanien zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen oder Gütern oder zum Werkverkehr auf der Straße befugt ist.

3. „Fahrzeug“ ist jedes Kraftfahrzeug, das

  1. a) zur Beförderung von mehr als acht Personen (ohne Lenker) oder von Gütern gebaut und auf der Straße dafür verwendet wird;
  2. b) in einer der beiden Vertragsparteien zugelassen ist.

Fahrzeug ist ebenso jeder Anhänger oder Sattelanhänger, der die in lit. a genannten Bedingungen erfüllt und von einem Unternehmer der beiden Vertragsparteien betrieben wird.

4. Nicht gestattet ist die Beförderung von Personen und Gütern zwischen zwei Punkten im Gebiet einer der Vertragsparteien mit einem im Gebiet der anderen Vertragspartei zugelassenen Fahrzeug.

Schlagworte

Personentransport

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2019

Gesetzesnummer

10012058

Dokumentnummer

NOR12152669

alte Dokumentnummer

N9199115100J

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