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Artikel 11 Abkommen zwischen Österreich und Spanien über die internationale Beförderung von Personen und Gütern auf der Straße

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1991

Artikel 11

1. Hinsichtlich der Abmessungen und Gewichte verpflichtet sich jede Vertragspartei, die von der anderen Vertragspartei zugelassenen Fahrzeuge keinen strengeren Bedingungen zu unterwerfen als jenen für Fahrzeuge des eigenen Landes.

2. Für den Fall, daß die Abmessungen, das Gewicht oder der Achsdruck eines Fahrzeuges die auf dem Gebiet einer Vertragspartei geltenden Höchstgrenzen überschreiten, ist hiefür eine besondere Bewilligung der zuständigen Behörde der betreffenden Vertragspartei erforderlich.

3. Bindet eine Bewilligung nach Absatz 2 Fahrzeuge an eine bestimmte Route, so ist die Beförderung nur auf dieser Route zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2019

Gesetzesnummer

10012058

Dokumentnummer

NOR12152679

alte Dokumentnummer

N9199115110J

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