Begriffsbestimmungen
§ 2.
(1) „Versender“ ist derjenige, für dessen Rechnung die Güterversendung besorgt wird und der in dem Beförderungspapier als solcher angeführt ist.
(2) „Absender“ ist derjenige, der den Vertrag über die Beförderung von leicht verderblichen Lebensmitteln im eigenen Namen abschließt; der Spediteur gilt als Absender.
(3) „Beförderer“ ist derjenige, der leicht verderbliche Lebensmittel auf Grund einer vertraglichen oder sonstigen Verpflichtung gegenüber dem Versender oder Absender übernimmt oder auf eigene Rechnung befördert.
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2018
Gesetzesnummer
10012052
Dokumentnummer
NOR12152647
alte Dokumentnummer
N9199114255J
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