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Artikel 16 Luftverkehrsabkommen (Iran)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.12.1990

Artikel 16

Angleichung an multilaterale Übereinkommen

Tritt eine allgemeine multilaterale Luftverkehrskonvention oder - übereinkunft für beide Parteien in Kraft, ist das vorliegende Abkommen so abzuändern, daß es den Bestimmungen dieser Konvention oder Übereinkunft entspricht.

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