Anlage 1
ANHANG
- A. Das/die von der Österreichischen Bundesregierung namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen ist/sind berechtigt, auf den im folgenden festgelegten Flugstrecken Fluglinien in beiden Richtungen zu betreiben:
Abflugpunkte | Ankunftspunkte |
Punkte in Österreich | Punkte in Irland |
- B. Das/die von der Regierung von Irland namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen ist/sind berechtigt, auf den im folgenden festgelegten Flugstrecken Fluglinien in beiden Richtungen zu betreiben:
Abflugpunkte | Ankunftspunkte |
Punkte in Irland | Punkte in Österreich |
- C. Alle Zwischenpunkte und Punkte darüber hinaus können von dem/den von jeder Vertragspartei namhaft gemachten Fluglinienunternehmen ohne Ausübung der Verkehrsrechte der fünften Luftfreiheit angeflogen werden.
- D. 1. Das/die von jeder der Vertragsparteien namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen kann/können die Verkehrsrechte der fünften Luftfreiheit vorerst in Manchester auf einer Flugstrecke zwischen beiden Ländern ausüben, sofern die Fluglinienunternehmen beider Vertragsparteien über solche Rechte verfügen.
- 2. Die Ausübung der Verkehrsrechte der fünften Luftfreiheit an anderen Punkten kann von den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien vereinbart werden.
Zuletzt aktualisiert am
13.09.2019
Gesetzesnummer
10012027
Dokumentnummer
NOR12152595
alte Dokumentnummer
N9199110920X
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