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Artikel 19 Luftverkehrsabkommen (Irland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1991

Artikel 19

Anwendbarkeit von multilateralen Verträgen oder
Übereinkommen

Wenn eine Bestimmung des Abkommens einer Verpflichtung, die eine der Vertragsparteien gegenüber einer dritten Partei haben mag, widerspricht, werden beide Vertragsparteien in Beratungen gemäß Artikel 15 eintreten, um das Abkommen mit dem Ziel, jeden solchen Widerspruch sobald als möglich aufzulösen, abzuändern.

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