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Artikel 7 Eisenbahnverkehr über den Brenner (Italien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1989

Artikel 7

Jede Partei kann das vorliegende Übereinkommen unter Wahrung einer 6-monatigen Kündigungsfrist aufkündigen.

Geschehen zu Rom am 22. November 1989 in zweifacher Ausfertigung in italienischer und deutscher Sprache, wobei beide Ausfertigungen gleichermaßen authentisch sind.

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